Allgemeine Reisebedingungen

Zu den nachstehend aufgeführten Angeboten in unserem Programmheft gelten über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinaus unsere nachstehenden allgemeinen Reisebedingungen:

  • Bildungswochen
  • Bildungswochenenden
  • Studienreisen
  • Exkursionen
  • Besichtigungen
  • und alle weiteren Angebote außerhalb des Hauses mit Übernachtung

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Kath. Bildungsforum (nachfolgend BFO genannt)
den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an..

Die Anmeldung kann nur schriftlich erfolgen.

Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einsteht.

2. Zahlung

Nach Eingang der Anmeldebestätigung beim Teilnehmer ist eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises gegen Aushändigung des Sicherungsscheines nach §651 k Abs.3 BGB zu leisten.

Der Restbetrag ist spätestens 14 Tage vor Reiseantritt fällig und zu zahlen, soweit der Sicherungsschein nach §651 k Abs.3 BGB übergeben wurde.

Vertragsabschlüsse innerhalb 14 Tage vor Reiseantritt verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung des Sicherungsscheines nach §651 k Abs.3 BGB.

3. Leistungen

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen der Ausschreibung (Programm BFO) und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

Nebenabreden und Sonderwünsche des Reisenden sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie sowohl in der Reiseanmeldung des Reisenden als auch in der Reisebestätigung enthalten sind.

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderung und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom BFO nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Von der zulässigen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung wird das BFO den Reisenden unverzüglich in Kenntnis setzen. Ggf. wird das BFO dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung anbieten, soweit das BFO hierzu aus seinem Angebot in der Lage ist oder einen kostenlosen Rücktritt von der Reise.

Das BFO behält sich vor die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat das BFO den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn das BFO in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des BFO über die Preiserhöhung der Reiseleistung gegenüber diesem geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muß schriftlich erfolgen. In diesem Fall ist maßgebend der Zugang der Rücktrittserklärung im BFO.

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann das BFO Ersatz für die geforderten Reisevorkehrungen und für seine Aufwändungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwändungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistung zu berücksichtigen.

Das BFO kann den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:

  • bis 90 Tage vor Reisebeginn 10% des Gesamtpreises pro Person
  • ab dem 89.-30.Tag vor Reisebeginn 50% des Gesamtpreises pro Person
  • ab dem 30. Tag bis Reisebeginn 100% des Gesamtpreises pro Person

Bei Änderungs- oder Umbuchungswünschen des Kunden ist das BFO berechtigt, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, eine Bearbeitungsgebühr von 15,50 € pro Person zu verlangen.

Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seine Teilnahme gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er und der Reisende dem BFO als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Mindestteilnehmerzahl

Ist in den Ausschreibungen ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann das BFO bis zwei Wochen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl bis dahin nicht erreicht wird.

Eine Mindestteilnehmerzahl von 10 Erwachsenen muss bei allen Reisen des BFO gewährleistet sein.

Das BFO wird den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

7. Kündigung durch das BFO

Das BFO kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertig ist. Kündigt das BFO, so behält es den Anspruch auf den Reisepreis unter Berücksichtigung möglicherweise ersparter Aufwändungen sowie derjenigen Vorteile, die es aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

8. Aufhebung des Vertrages wegen höherer Gewalt

Wird eine Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl das BFO als auch der Teilnehmer den Vertrag nach Maßgabe der Vorschriften zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§651 j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz. Das BFO wird in diesem Falle den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Das BFO ist verpflichtet, die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsieht, den Teilnehmern zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Gewährleistung

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Das BFO kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Das BFO kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichzeitige Ersatzleistung erbracht wird.

Zur Erbringung der Abhilfe ist eine angemessene Frist einzuräumen.
Erst nach Ablauf der Frist darf der Reisende selbst Abhilfe schaffen oder bei einem erheblichen Mangel die Reise kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich oder vom BFO verweigert wird oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist.

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so hat der Teilnehmer nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche auf Abhilfe, Selbsthilfe, Minderung des Reisepreises, der Kündigung oder des Schadenersatzes, wenn er es nicht schuldhaft unterlassen hat, einen aufgetretenen Mangel während der Reise anzuzeigen.

10. Kündigung des Vertrages durch den Teilnehmer

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilft, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag, in seinem eigenen Interesse aus Beweissicherungsgründen zweckmäßigerweise durch schriftliche Erklärung kündigen.

11. Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn , der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den das BFO nicht zu vertreten hat.

12. Beschränkung der Haftung

Die vertragliche Haftung des BFO für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt wird oder soweit das BFO für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Für alle Schadensersatzansprüche des Reisenden gegen das BFO aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet das BFO bei Personenschäden bis zu 7500.- € je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4000,- €.

Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

Das BFO haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Theaterbesuche, Museumsbesuche, etc.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

Ein Schadensersatzanspruch gegen das BFO ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als auf Grund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

Kommt dem BFO die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen.